Mietbedingungen

1. Verantwortung

  • 1.1 Mit Beginn des Einsatzes übernimmt der Auftraggeber die Leitung; er trägt auch die volle Verantwortung für den Einsatz. Unser Personal richtet sich ausschliesslich nach den vorher vereinbarten, unmissverständlichen Zeichen und Anordnungen des Auftraggebers.

  • 1.2 An unsere Maschinen können nur diejenigen Anforderungen gestellt werden, die nach Bedienungs- und Werkvorschriften erlaubt sind (Tragkraft, Auslegerlänge usw.).

  • 1.3 Der Kranführer hat das Recht, Anweisungen nicht auszuführen, wenn für Personen, Transportgut, Kranwagen oder andere Gegenstände Gefahr besteht.

  • 1.4 Wünscht der Auftraggeber die Verantwortung während des Kraneinsatzes an uns zu übertragen, so ist spätestens 2 Tage vor Arbeitsbeginn eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, welche die gegenseitigen Befugnisse und Verantwortlichkeiten genau festlegt. In diesem Fall stellen wir gegen Verrechnung einen Einsatzleiter zur Verfügung.

  • 1.5 Die Zufahrt zum Einsatzort wird vom Auftraggeber gewährleistet und muss gefahrlos passiert werden können. Für Schäden beim Befahren von Baustellen, Höfen, Trottoirs, Vorplätzen, Unterkellerungen haftet in allen Fällen der Mieter. Dasselbe gilt auch beim Abstützen des Krans.

2. Haftung

  • 2.1 Wir haften nur für Schäden, welche aufgrund der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen erhoben werden. Eine weitergehende Haftung für Schäden irgendwelcher Art wird wegbedungen. Dies gilt sinngemäss auch für Aufträge, deren Leitung gemäss 1.4. uns übertragen wird.

  • 2.2 Für Transportgut: Die mit dem Kran zu transportierenden Güter sind grundsätzlich für eine Höchstsumme von Fr. 100’000.– versichert. Die Prämie für diese Deckung ist in unseren Preisen inbegriffen. Wünscht der Auftraggeber eine höhere Deckung, ist dies ausdrücklich zu verlangen. Die Versicherung erfolgt in diesem Fall durch uns. Die daraus resultierende Mehrprämie wird nach Ergebnis verrechnet. Wird eine höhere Deckung nicht verlangt, lehnen wir unter Hinweis auf Ziffer 2.1. Fr. 100‘000.– übersteigende Schadenersatzforderungen ab.

  • 2.3 Für Schäden am Kranwagen, welche ohne unser eigenes Verschulden entstehen (z.B. bei Überbelastung sowie für alle daraus resultierenden Folgen) haftet der Auftraggeber.

  • 2.4 bei Ausfall des Krans


Jegliche Haftung ist ausgeschlossen:

  • für Arbeitsverzögerungen aus irgendwelchen Gründen beim Heben und Befördern von Lasten,

  • für verspätetes Eintreffen des Krans beim Auftraggeber aus irgendwelchen Gründen und daraus entstehende Wartezeiten. Fällt ein Kran infolge eines Defektes aus, wird die Zeit des Ausfalls nicht berechnet. Die Verpflichtung zur Stellung eines Ersatzfahrzeugs können wir nicht übernehmen. Wird eine Ersatzmaschine ausdrücklich verlangt, gehen die Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers. Alle bei Ausfall eines Krans entstehenden Kosten für Arbeitslöhne, Chômage Maschinen- und Fahrzeug-Standgelder, Minderwerte usw. zählen zu den nicht versicherbaren Risiken; weder wir noch unsere Versicherungsgesellschaft können eine Haftung dafür übernehmen.

3. Gerichtsstand

  • Gerichtsstand ist Zürich.

 

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